Konstruktionsbüro
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Heba Engineering GmbH

Stand: DEZ 2022

§ 1. Geltungsbereich

In den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Heba Engineering GmbH als „Heba“, der Kunde der Firma Heba Engineering GmbH als „Auftraggeber“ bezeichnet. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern sie nicht schriftlich mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Etwaige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die folgenden Bedingungen auch dann, wenn dies zukünftig nicht ausdrücklich vereinbart wird.

§ 2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsinhalte

Bis zum endgültigen Vertragsabschluss sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Nur die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Aufgaben bzw. Eigenschaften sind verbindlich. Vertragsabänderungen oder Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden nach erfolgter Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende Bedingungen, z.B. in Verträgen und Bestellungen werden von uns nicht anerkannt. Dieses gilt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch. Änderungen unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform und unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Beide Partner haben das Recht von der Vereinbarung zurückzutreten, falls erwiesen ist, dass die Vereinbarung vom anderen Partner nicht erfüllt wurde, jedoch unter Einhaltung der übrigen allgemeinen Lieferbedingungen. Durch uns erfolgte Lieferungen, Teillieferungen und Vorbereitungsarbeiten sind voll zu bezahlen, ebenso wie alle in Arbeit befindlichen Zeichnungen und/oder Unterlagen. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von Heba, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, beispielsweise einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten Heba nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen

Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht. Bei Exportlieferungen werden Zölle und andere öffentliche Abgaben gesondert berechnet. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen, soweit in der Auftragsbestätigung / Rechnung nicht anders vermerkt, nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich Heba ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Heba ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unser Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistung/ Lieferung verpflichtet. Kommt der Vertragspartner seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
Beanstandungen unserer Rechnungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen Forderungen von unserer Seite kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele sind wir berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.

§ 4. Mitwirkung, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Unser Vertragspartner gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für uns kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Unser Vertragspartner trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Wir sind auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen. Die im Vertrag genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Transportdauer der zuzustellenden Unterlagen. Die Frist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertrags-Änderungen vereinbart oder werden wesentliche erforderliche Informationen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden sollen, nicht rechtzeitig übergeben, so ist auch der Termin neu zu vereinbaren. Ist die Nichteinhaltung eines Termins auf Lieferverzug eines Zulieferanten zurückzuführen, der nicht von uns zu vertreten ist und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden ist, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Des Weiteren kann sich der Liefertermin durch Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, verschieben. Als höhere Gewalt gilt auch der Arbeitsausfall eines unserer Experten durch Krankheit, da häufig Arbeiten personalgebunden sind. Hierfür wird dann ein entsprechender Nachweis, wie ein ärztliches Attest, erbracht. Die vereinbarten Lieferzeiten setzen einen ununterbrochenen Arbeitsablauf voraus. Jede Unterbrechung unserer Arbeit wegen fehlender technischer Daten, Information, Entscheidungen des Auftraggebers sowie überfälliger Ratenzahlungen kann zu Lieferzeitverzögerungen führen. Wenn solche Verzögerungen unsere allgemeinen Kosten erhöhen, werden diese mit Nachweis in Rechnung gestellt bzw. werden die Kosten für die noch zu liefernden Zeichnungen und/oder Unterlagen entsprechend angeglichen.

§ 5. Ausführung

Wir sind verpflichtet, unsere vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen haben wir den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Nach Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt. Wir sind nicht verpflichtet, diese länger als zwei Jahre aufzubewahren.

§ 6. Änderungen

Unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung gilt für die einmalige Bearbeitung des beschriebenen Lieferumfanges. Werden Änderungen notwendig, die Heba nicht zu vertreten hat, bzw. sollen auf Wunsch des Auftraggebers Zeichnungen und/oder Unterlagen, die bereits fertig oder in Arbeit sind, geändert werden, so ist der Aufwand entsprechend dem erforderlichen Mehraufwand gesondert zu vergüten. Über diese zusätzlichen Kosten und über die neue Lieferzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, bevor die gewünschten Änderungen vorgenommen werden.


§ 7. Gefahrübergang

Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. Teillieferungen die Geschäftsräume von Heba verlassen.

§ 8. Gewährleistung

Alle Konstruktionen, Zeichnungen, Stücklisten und sonstigen Leistungen sind vom Vertragspartner vor der Fertigung und Bestellung der Kaufteile auf Mängel, Vollständigkeit, Maße und Funktion zu überprüfen. Berechnungen sind auf ihre Plausibilität zu prüfen. Mängel müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Bei fehlerhaften Zeichnungen und Konstruktionen werden nur diese kostenfrei richtiggestellt. Reklamationen sind innerhalb von vier Wochen ab Lieferung schriftlich eingeschrieben zulässig. Die Fa. Heba Engineering GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.

§ 9. Haftung und Mängelansprüche

Eine Gewähr für Fehler bei Zeichnungen und Konstruktion und dem daraus resultierenden Produkt wird im Rahmen von Mangelfolgekosten nicht übernommen. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Deshalb übernehmen wir keine Haftung für Fertigung, Montage oder Produktion, wenn innerhalb dieser Bereiche Schäden durch fehlerhafte Konstruktionszeichnungen entstehen. Die Entwürfe, Berechnungen, Konstruktionen, Zeichnungen sowie Funktionen oder sonstige Leistungen sind nur beratende Vorschläge und sind für den Vertragspartner und Hersteller nicht bindend. Er kann sie jederzeit ändern hinsichtlich der Toleranzen, Fertigung, Kosten und Ausführung. Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat dieser selbst zu verantworten. Der Hersteller des Produktes haftet für das Produkt selbst nach dem Produkthaftungsgesetz. Leistungsansprüche verjähren nach einem Jahr von dem Zeitpunkt des Rechnungsdatums an. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt gilt, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

Alle Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, EDV-Programme, Berechnungen, Bilder, Muster, Beschreibungen und andere Dokumente, sowie hiervon abgeleitete Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser geistiges Eigentum, auch im Falle einer Nichterwähnung. Zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von Heba berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände Heba unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Heba nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsgegenstände berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Zum Angebot gehörenden Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Heba das Eigentums und Urheberrecht vor. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von Heba dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben oder bei elektronischer Form zu löschen.

§ 11. Vorzeitige Beendigung eines Projektes

Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den wir zu vertreten haben, steht uns ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen behalten wir den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40 % des vereinbarten Honorars angesetzt.

§ 12. Datenschutz

Heba ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung und im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. zu verarbeiten. Heba erhebt Daten, um allen seinen Nutzern bessere Dienste zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie als Auftraggeber Waren oder Dienstleistungen bei Heba bestellen, geben Sie Heba personenbezogene Daten. Sie können Ihrem Eintrag auch freiwillig weitere Informationen, wie Namen, Adresse, Firmenname etc. hinzufügen lassen, um Benachrichtigungen zu den Diensten und Angeboten von Heba zu erhalten. Heba nutzt die Daten der Auftraggeber zur Bereitstellung der Dienste. Hierzu zählt beispielsweise die Speicherung vom Auftraggeber erworbener Lizenzen und Hardware. Der Auftraggeber ist gemäß § 34 BDSG und Art. 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber Heba um Auskunftserteilung zu den gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 35 BDSG kann der Auftraggeber jederzeit gegenüber Heba die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Weitere Regelungen, Informationen und Einzelheiten kann der Datenschutzerklärung von Heba unter https://hebaengineering.com/datenschutz/ entnommen werden.

§ 13. Urheberrecht

Urheberrechte/Patente werden nicht übertragen.

§ 14. Streitschlichtung und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen Senden/ Iller vereinbart.
Heba ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren gemäß. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Kommission eine Onlineplattform bereit gestellt, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.

$ 15. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt. Wir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.


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